Ich war vor einigen Jahren selbständig tätig. Aus dieser Zeit hat meine Krankenkasse noch Beitragsforderungen aus meiner freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung gegen mich.
Seit 2007 stehe ich nun in einem Beschäftigungsverhältnis und bin bei meiner Krankenkasse pflichtversichert. Die Selbständigkeit ist beendet.
Im Jahre 2008 habe ich Privatinsolvenz angemeldet. Die Beitragsforderung der Krankenkasse ist mit eingeflossen.
Aktuell bin ich seit Herbst arbeitsunfähig und beziehe Krankengeld. Nun zahlt mir die Krankenkasse aber nur 50% aus, da der Rest nach §51 Abs. 2 SGB I mit meiner offenen Beitragsschuld aufzurechnen sei.
Im Internet konnte ich zu meinem Fall ein paar Einträge finden. U.a. wird darauf hingewiesen, dass gem. §§ 94-96 InsO wohl nur dann eine Aufrechnung möglich ist, soweit eine Aufrechnungslage bereits zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestand.
Was ist unter dem Begriff " Aufrechnungslage" genau zu verstehen ?
Reicht es aus, dass ich zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mit grds. Krankengeldanspruch ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit gestanden habe oder hätte bereits schon damals tatsächlich Krankengeldzahlung erfolgt sein müssen?
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